Stellungnahme der Akademie der bildenden Künste Wien zum Entwurf einer UG-Novelle und dem Vorentwurf einer Verordnung zur Umsetzung der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung
Generelle Anmerkungen
Die Akademie der bildenden Künste Wien spricht sich zunächst gegen die gesetzte Begutachtungsfrist aus, die offensichtlich dem Zeitdiktat des Wahlkampfs geschuldet ist. Angesichts der derzeitigen Situation ist nicht damit zu rechnen, dass der Entwurf noch in dieser Legislaturperiode beschlossen werden wird. Umso unverständlicher ist es, dass ein Begutachtungszeitraum gewählt wird, der in die vorlesungsfreie Zeit fällt in der zB Senate nicht tagen und Studierende nicht anwesend sind. Auch wenn eingewendet wird, die Begutachtung diene einer Vorbereitung auf eine allfällige Beschlussfassung nach dem 15. Oktober 2017 in der nächsten Legislaturperiode, ist dies angesichts ungewisser Zusammensetzung des Parlaments und der Regierung ein unqualifiziertes Argument.
Die Akademie der bildenden Künste lehnt den Entwurf in Teilen ab und wird dies in einzelnen Punkten ausführen. Generell ist jedoch zu sagen, dass der vorliegende Entwurf einen massiven Eingriff in die und eine Beschneidung der Autonomie darstellt. Die Universitäten sind gemäß Art. 81c Abs. 1 B-VG iDF BGBl. I Nr. 106/2016 „Stätten freier wissenschaftlicher Forschung, Lehre und Erschließung der Künste. Sie handeln im Rahmen der Gesetze autonom.“ Diese Autonomie wurde mit dem Universitätsrechts-Änderungsgesetz 2009 noch einmal deutlich ausgeweitet im Vergleich zur Erstversion des UG bzw. dem Universitätsorganisationsgesetz 1993 (UOG). Dort hieß es noch, ebenfalls im Rahmen einer Verfassungsbestimmung: „Die Universitäten sind im Rahmen der Gesetze und Verordnungen sowie nach Maßgabe der Budgetzuweisungen gemäß § 17 Abs. 4 zur weisungsfreien (autonomen) Besorgung ihrer Angelegenheiten befugt.“ (§ 2 Abs. 2 UOG iDF BGBl. I Nr. 13/2001). Der Verfassungsgeber hat also im Zusammenhang mit der Ausweitung der universitären Autonomie eindeutig klargestellt, dass in diese nicht mehr durch Verordnungen oder als Folge von Budgetzuweisungen eingegriffen werden darf, sondern lediglich durch den Gesetzgeber selbst.
Die im Entwurf zur UG Novelle enthaltenen Einschränkung und Beschneidung der Autonomie betreffen
- die Aufteilung des Gesamtbudgets in Teilbeträge für 1. Lehre, 2. Forschung und 3. Infrastruktur und strategische Entwicklung durch die/den Bundesminister_in für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und die/den Bundesminister_in für Finanzen) die durch die „ mindestens anzubietende Studienplätze “ (§ 12a Abs. 1 Z 1 lit. a) bzw. „ mindestens zu beschäftigende Personen “ (§ 12a Abs. 1 Z 2 lit. a) determiniert ist.
- die Implementierung des Gesamtösterreichischer Universitätsentwicklungsplan (§ 12b. (1)). Auch wenn sich die Entwicklungspläne der Universitäten angeblich nur daran zu orientieren haben, ist völlig ungeklärt, wie dieser Gesamtösterreichische Universitätsentwicklungsplan erarbeitet wird. Wenn im Entwurf vage von Planungsinstrument für die Entwicklung eines überregional abgestimmten und regional ausgewogenen Leistungsangebots gesprochen wird, steht zu befürchten, dass hier eine zentrale Steuerung der Entwicklungspläne durch das BMWFW beabsichtigt ist. Dies ist strikt abzulehnen. Wenn schon ein Gesamtösterreichischer Universitätsentwicklungsplan für notwendig erachtet wird, so ist dieser nach klaren Regeln und jedenfalls unter Einbeziehung der Universitäten, und hier insbesondere der Universitätsleitungen, zu erstellen.
- die Verteilung der Mittel. Hier darf auf den in der Plenarversammlung der uniko am 24. April 2017 in Graz gefassten Beschluss verwiesen werden, dass folgende Grundsätze durch die Neugestaltung der Universitätenfinanzierung gewährleistet sein müssen:
1. Das Finanzierungsmodell muss für alle 21 Universitäten die volle Abdeckung von Inflation und Struktureffekten sicherstellen.
2. Zusätzlich bedarf es eines Mindestspielraums für Entwicklung für alle Universitäten.
3. Die Anpassung des Hochschulbudgets soll, gemäß Regierungsprogramm, einer Verbesserung der Betreuungsverhältnisse dienen.
4. Diese Effekte sollen nicht als Ausgleichzahlung gestaltet, sondern auf Modellbasis verankert werden.
Dies ist in vorliegendem Entwurf nicht gegeben.
Zu den einzelnen Punkten:
§12 (2)
Der zur Verfügung stehende Gesamtbetrag und dessen Aufteilung auf die drei universitären Leistungsbereiche sind zwischen den Bundesministerinnen/Bundesministern für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bzw. Finanzen zu vereinbaren. Es ist im Entwurf kein Verhältnis der drei Teilbereiche zueinander festgelegt, was die Rechtssicherheit und Planbarkeit reduziert. Logischerweise kann der für Lehre festgesetzte Betrag noch am ehestens durch die Festlegung der Studienplätze errechnet werden, was die anderen Bereiche betrifft bleibt dies jedoch völlig offen. Die Anteile der Teilbereiche sollten zumindest mit einem Rahmen festgelegt werden, und es sollte klargestellt werden, dass es jedenfalls einen Mindestprozentsatz geben muss. Es ist unbedingt sicherzustellen, dass, sollte z.B. der Anteil für Lehre überproportional steigen, auch für die anderen Bereiche ausreichend Mittel zur Verfügung stehen.
§ 12 (3)
erlaubt eine Verschiebung zwischen den Teilbeträgen. Es ist klarzustellen, dass dies durch die Universitäten zu erfolgen hat, und nicht durch den/die Bundesminister_in für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft. Warum eine Verschiebung zum Teilbetrag 3 mit maximal 2 vH gedeckelt werden soll, eine Verschiebung in alle anderen Richtungen jedoch unbegrenzt möglich sein soll, ist nicht nachvollziehbar und auch sachlich unsinnig.
§ 12 (8)
Hier wird erstmals auf die wettbewerbsbezogenen Indikatoren, die jährlich ermittelt werden sollen Bezug genommen. So wie diese gestaltet werden sollen ist nicht unbedingt gewährleistet, dass weiterhin Overheadkosten (zB FWF) für Drittmittelprojekte daraus refundiert werden, dies wäre jedenfalls klar zu formulieren. In diesem Zusammenhang ist auch auf den Verordnungsvorentwurf zu verweisen (§2 (2) Zif.2) in dem zwischen „wissenschaftlichen und künstlerischen Universitäten“ in der Gewichtung unterschieden wird. Hier ist es aus unserer Sicht erforderlich, dass diese bei den künstlerischen Universitäten erhöht wird.
§ 12a (1) Z 1 lit. a
Ein Widerspruch in den vorliegenden Entwürfen ist das Heranziehen von „österreichweit in den einzelnen Fächergruppen mindestens anzubietenden Studienplätzen“ (§ 12a Abs. 1 Z 1 lit. a) und „österreichweit in den einzelnen Fächergruppen mindestens zu beschäftigenden Personen“ (§ 12a Abs. 1 Z 2 lit. a). Auch hier liegt eine Einschränkung der Autonomie vor, denn dies kann ja, nimmt man es ernst,nur zentral erfolgen und sicher nicht im gesamtösterreichische Universitätsentwicklungsplan, denn das wäre nun wieder ein Widerspruch zu diesem.
Im Leistungsbereich Lehre wird ein Betrag für alle österreichweit mindestens anzubietenden Studienplätze ermittelt. Es ergibt sich aus der Bestimmung nicht, wie die Anzahl der „österreichweit in den einzelnen Fächergruppen mindestens anzubietende Studienplätze“ berechnet wird. Der Basisindikator 1 soll zwar zur „Feststellung der Anzahl … herangezogen“ werden, wobei aber offen bleibt, in welchem Verhältnis diese beiden Größen zueinander stehen sollen und ob sie überhaupt in einem Verhältnis stehen soll.
Gemäß der im Vorentwurf vorliegenden UniFinV § 3 Abs. 8 Z 1 ist diese Anzahl der „österreichweit in den einzelnen Fächergruppen mindestens anzubietende Studienplätze“ aber jener Faktor, der mit den jeweiligen Gewichtungsfaktoren multipliziert wird, um die Anzahl der gewichteten Studienplätze insgesamt zu erhalten.
Es handelt sich daher um einen zentralen Zielwert für die Budgetberechnung und die Steuerung des Universitätssystems insgesamt, dessen Zustandekommen im vorliegenden Entwurf völlig unklar ist. Auch in den Erläuterungen findet sich dazu kein Hinweis.
Wie die Verteilung der österreichweit festgesetzten Mindestzahlen auf die einzelnen Universitäten vor sich gehen soll bleibt ohne weitere Präzisierung und stellt ein zentrales vor allem dienst- und arbeitsrechtliches Problem dar.
Damit ist der Gesetzesentwurf im zentralen Punkt der Bestimmung des Gesamtbetrages gem. § 12 Abs. 2 unbestimmt, nicht ausreichend determiniert und somit jedenfalls neu zu konzipieren.
§ 12a (1) Z 1 und 2
In den Erläuterungen zu den vorliegenden Entwürfen heißt es, dass
„sämtliche Indikatoren für die Säule Lehre nach Fächergruppen gewichtet werden. Das Prinzip der Gewichtung wird dabei von der HRSMV übernommen werden. Die HRSMV sieht eine Gewichtung der Studien nach sieben Fächergruppen vor. Die Bündelung zu Fächergruppen der an den österreichischen Universitäten eingerichteten Studien erfolgt dabei einerseits nach dem Kriterium der fachlichen Ausrichtung und andererseits dem Kriterium der Ausstattungsnotwendigkeit.“
Tatsächlich wurden bei der Berechnung der Budgetzuweisungen aufgrund der Hochschulraum-Strukturmittel-Verordnung Gewichtungsfaktoren für die unterschiedlichen Fächergruppen festgelegt, nämlich die Faktoren 1, 3 und 5 (z.B. Human- und Zahnmedizinische Studien, künstlerische Studien).
Der vorliegende Vorentwurf einer UniFinV gewichtet die künstlerischen Studien im Bereich der bildenden und angewandten Künste nicht mehr mit dem Faktor 5, sondern nur noch mit dem Faktor 3. Die Studien im Bereich von Musik und darstellender Kunst werden nicht mehr mit dem Faktor 5, aber mit dem Faktor 4 gewichtet, ebenso wie die medizinischen Studien.
Auch wenn die Erläuterungen zur HRSMV klarstellen, dass „die im Rahmen dieser Verordnung gewählte Anzahl der Fächergruppen sowie deren Gewichtung […] kein Präjudiz für die Ausgestaltung eines zukünftigen Modells einer Studienplatzfinanzierung“ darstellt, wäre es eindeutige Aufgabe des Verordnungsgebers, in nachvollziehbarer Weise darzustellen, warum eine derartige Verschiebung der Gewichtung erforderlich wird.
Die in der UniFinV vorgesehene Senkung des Gewichtungsfaktoren für die künstlerischen Studien bedeutet eine massive finanzielle Benachteiligung der Universitäten der Künste dafür, dass sie aufgrund ihres intensiveren Fokus auf hohe Betreuungsqualität für die Studierenden einen im Vergleich zu den übrigen Universitäten höheren Anteil an prüfungsaktiven Studierenden erzielen und berücksichtigt nicht in ähnlich adäquater Weise wie bisher die HRSMV den für die künstlerischen Studien erforderlichen höheren finanziellen Aufwand.
Die Gewichtung für den Basisindikator 2 betreffend das Personal bedeutet sogar eine noch deutlichere Schlechterstellung der Universitäten der Künste: Mit einem Gewichtungsfaktor von nur 1,2 (im Vergleich zur mit 2,2 am höchsten gewichteten Gruppe) wird der erforderliche Aufwand für die Entwicklung und Erschließung der Künste sowie Projekte im Bereich künstlerischer Forschung in keinster Weise abgebildet.
Die begründungslose und inhaltlich nicht nachvollziehbare Abwertung der Studien im Bereich der angewandten und bildenden sowie der darstellenden Künste wird abgelehnt. Es soll jedenfalls die ursprünglich gegebene Gewichtung beibehalten werden.
§ 12b
Der gesamtösterreichische Universitätsentwicklungsplan ist wie bereits oben ausgeführt ein massiver Eingriff in die Autonomie, da dieser gemäß Erläuterungen als „strategisches Planungsinstrument für die Entwicklung der Hochschul(aus)bildung sowie zur Priorisierung und transparenten Darstellung seiner Zielsetzungen“ vorgesehen ist.
Der Hinweis auf das „Gegenstromprinzip“ zeigt eigentlich sehr deutlich was hier beabsichtigt ist, ist doch dies eine zeitlich versetzte Kombination aus Top-down und Bottom-up Verfahren. Das BMWFW –Top-down, die Universitäten Bottom-up. Dies ist abzulehnen, kann doch hier nur – auch wenn das BMWFW Aufsichtsbehörde ist – in gleichberechtigter Weise vorgegangen werden.
Hinzu kommt, dass der im Entwurf vorgesehene Zeitplan ohnehin nicht durchführbar ist: Da der gesamtösterreichische Universitätsentwicklungsplan und der Entwicklungsplan der Universität zeitgleich fertigzustellen sind (am Ende des zweiten Jahres jeder Leistungsvereinbarungsperiode), ist eine sinnvolle Abstimmung aufgrund der Vorlaufzeiten für die Erstellung und Beschlussfassung des Entwicklungsplans nicht möglich.
§ 13 (2) Z 1 lit. b und c
Für die „entsprechenden Statistiken über die quantitative und qualitative Entwicklung“ sollte klargestellt werden, dass dafür die Daten aus der Wissensbilanz – und hier sollte eine Reduktion erfolgen – herangezogen werden und kein weiterer Erhebungsaufwand erforderlich wird.
Zu dieser neuen Anforderung enthalten die Erläuterungen keine weiterführenden Informationen, welche konkreten Ziele der Gesetzgeber hier verfolgt und welche damit verbundenen Erwartungen er an die Universitäten richtet.
Im Bereich Lehre war das Belegen der Statistiken über die quantitative Entwicklung im Studienbetrieb „mittels der Ergebnisse der Auswertung der Lehrveranstaltungsbeurteilungen nach Studien“ (§ 13 Abs. 2 Z 1 lit. c) schon bisher totes Recht, weil diese Daten nicht zwischen den Universitäten vergleichbar sind und damit keine vergleichenden Aussagen über die Qualität der Studien ermöglichen.
Auch aus diesem Grund sollte diese Bestimmung nicht auf den Bereich der Forschung übertragen, sondern im Gegenteil auch in § 13 Abs. 2 Z 1 lit. c gestrichen werden.
§ 13 (2) Z 1 lit. g und Abs. 5
Die Akademie teilt das gesellschafts- und bildungspolitische Ziel, Menschen unabhängig von ihrer sozialen Herkunft universitäre Bildung zu ermöglichen. Die Umsetzung in der vorliegenden Novelle ist allerdings überschießend: Universitäten können nicht die bereits in der primären und sekundären Bildung erfolgten Selektionsprozesse rückgängig machen. § 13 Abs. 2 Z 1 lit. g sollte insofern auf die Gruppe der aufgrund ihrer schulischen Bildung studienberechtigten Personen abstellen.
Abgesehen davon ergibt sich hier ein datenschutzrechtliches Problem. Eine Verpflichtung der Studierenden zur Einverständniserklärung betreffend die „Verwertbarkeit ihrer personenbezogenen Individualdaten und der Verknüpfung dieser Daten mit studienevidenzbezogenen Daten durch die Universität“ ( § 141 Abs. 15) kann in dieser Form jedenfalls nicht vorgesehen werden, da Menschen nicht rechtswirksam zum Verzicht auf ihre Datenschutzrechte gezwungen werden können – weder nach den Bestimmungen des DSG 2000 noch in der Anwendung der neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung.
Aus Sicht der Akademie wären aber auch die anderen Maßnahmen die unter § 13 (2) Z 1 lit. g genannt sind einzubeziehen, insbesondere was die Förderung von Frauen betrifft: der Absatz müsste daher lauten
(5) Zur Sicherstellung der Umsetzung der Maßnahmen zur sozialen Dimension in der Lehre sowie zur sozialen Durchmischung der Studierenden gemäß Abs. 2 Z 1 lit. g kann die Bundesministerin oder der Bundesminister bis zu 0,2 vH des Globalbudgets einbehalten. Der einbehaltene Betrag wird bei Nachweis der Umsetzung der in der Leistungsvereinbarung vereinbarten Maßnahmen ausbezahlt.
Der in diesem Zusammenhang in § 13 Abs. 5 vorgesehene Einbehalt von 0,5 vH des Globalbudgets, ist jedenfalls überschießend und muss reduziert werden insbesondere dort wo die Zulassung zum Studium wie das in den künstlerischen Fächern gegeben ist eine Eignung festzustellen ist.
§ 51 Abs. 2 Z 14e
So wichtig und notwendig die Förderung des Universitätszuganges von nichttraditionellen Studienwerber_innen aus gesellschaftspolitischer Sicht ist, so schwierig bzw. unmöglich erscheint die Erhebung der dazu erforderlichen Daten zu den im Entwurf benannten Gruppen. Bevor Indikatoren dieser Art herangezogen werden, muss sichergestellt sein, dass sie auf einer vollständigen und überprüfbaren Datengrundlage erfolgen und selbstverständlich unter Einhaltung des Datenschutzes.
Darüber hinaus ist auf die Unschärfe der genannten Begriffe zur Beschreibung nichttraditioneller Studienwerber_innen zu verweisen. So ist z.B. bekannt, dass je nach Studie zwischen 60 und 80% der Studierenden in unterschiedlichem Ausmaß erwerbstätig sind. Ebenso fehlt eine genaue Definition für „Personen mit sozialen Verpflichtungen“ oder „ältere Personen“. „Personen mit verzögerten Studienbeginn“ könnten auch nach dem Schulabschluss eine Weltreise unternommen haben, was sie nicht unbedingt zu Angehörigen einer sozial benachteiligten Gruppe macht. Diese Beispiele illustrieren deutlich, dass grundlegendere Überlegungen zu Definitionen, Datenschutz und Datenerhebung notwendig sein werden, als sie der gegenständliche Entwurf aufweist, will man treffsicher den Universitätszugang bislang unterrepräsentierter Gruppen fördern (siehe auch Anmerkungen zu § 141 (15)).
§ 141 (15)
Eine Verpflichtung der Studierenden zur Einverständniserklärung betreffend die „Verwertbarkeit ihrer personenbezogenen Individualdaten und der Verknüpfung dieser Daten mit studienevidenzbezogenen Daten durch die Universität“ kann in dieser Form jedenfalls nicht vorgesehen werden, da Menschen nicht rechtswirksam zum Verzicht auf ihre Datenschutzrechte gezwungen werden können – weder nach den Bestimmungen des DSG 2000 noch in der Anwendung der neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung.
Redaktionelles und weitere Anmerkungen
Die vorliegenden Entwürfe differenzieren begrifflich nicht klar zwischen den bundesweiten Gesamtbudgets bzw. Teilbeträgen und den Beträgen, die den einzelnen Universitäten zugewiesen werden. Dies wäre im Sinne der Klarheit der Regelungen aber dringend erforderlich. Besonders hilfreich wäre das Verwenden klar abgegrenzter Begriffe für diese Ebenen, sodass z.B. „Globalbudget“ immer nur auf die Universitäten angewendet wird und „Teilbetrag“ immer nur auf die bundesweite Ebene.
Beispiele:
- § 12 Abs. 2, bundesweite Ebene: „Gesamtbetrag und dessen Aufteilung auf Teilbeträge“
- § 12 Abs. 7, Universitätsebene: „Die Universitäten erhalten jeweils ein in der Leistungsvereinbarung festgelegtes Globalbudget. Es setzt sich aus den Teilbeträgen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 zusammen […]“
- § 12 Abs. 8, Universitätsebene: „[…] die Höhe der Teilbeträge gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 […]“
- § 12a Abs. 2 Z 1: bundesweite Ebene: „Anteilige Aufteilung der Teilbeträge gemäß § 12 Abs. 2 in die Beträge gemäß Abs. 1
- § 13 Abs. 2 Z 2: Universitätsebene: „Zuteilung des Globalbudgets aufgegliedert in die Teilbeträge gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 bis 3
In § 12a Abs. 1 Z 2 lit. a fehlt ein Hinweis darauf, dass auch der Basisindikator 2 nach Fächergruppen zu gewichten ist, analog zum Basisindikator 1.
Die UniFinV vermischt die Gliederung nach „ISCED-3“ mit der neueren ISCED-F-2013-Systematik. Eine einheitliche Verwendung wird empfohlen.
Es fehlt eine Regelung für die Unterrichtsfächer im Technisches und Textiles Werken), im Entwurf (§ 3 Abs. 2 UniFinV) findet sich lediglich eine Regelung für die „bildnerischen Unterrichtsfächer der Bildenden Kunst (ISCED 211)“.
Eine Bestimmung zur Schätzung von fehlenden Daten wie in § 7 Abs. 2 UniFinV vorgesehen wird aufgrund der Bedeutung korrekter Daten für die Budgetberechnungen als unsachlich abgelehnt. Daten, die nicht für alle Universitäten in qualitätsgesicherter Form vorhanden sind, sollten keinesfalls für die Verteilung des Universitätsbudgets herangezogen werden. Die Bestimmung betreffend die Schätzung von Daten ist daher nicht erforderlich und zu streichen.
Anmerkungen zum Vorentwurf einer Novelle der Wissensbilanz-Verordnung
Ad Punkt 5:
Gemäß § 52 Abs. 1 UG beginnt ein Studienjahr immer am 1. Oktober. Gemäß § 54 Abs. 5 treten Curricula immer mit 1. Oktober in Kraft. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum – bereits bisher und auch weiterhin – die Kennzahl 2.A.2 auf den Stichtag 31. Dezember für die Anzahl der eingerichteten Studien referenziert. Eine Darstellung zum 1. Oktober wäre konsistent zum Beginn des darzustellenden Studienjahres und zum Inkrafttreten von in diesem Studienjahr neueingerichteten Curricula.
Ad Punkt 8:
Die Zuordnung des Personals zu Fächergruppen erfolgt gemäß vorentworfener Fassung nach dem Überwiegensprinzip auf Basis der organisatorischen Zuordnung auf Institutsebene oder damit vergleichbaren Organisationseinheiten. Da innerhalb eines Instituts oder einer damit vergleichbaren Organisationseinheit jedoch verschiedene Fachbereiche der Forschung bzw. der Entwicklung und Erschließung der Künste vorkommen und aus organisatorischen Gründen unter einem gemeinsamen „Dach“ zusammengefasst sind, kommt es durch das Überwiegensprinzip potenziell zu Verzerrungen bzw. zum Verschwinden einzelner Fachbereiche, denen gegenüber ein anderer in der Organisationeinheit überwiegt, bzw. zu größeren Schwankungen im Zeitverlauf, wenn zwei Fachbereiche ähnlich stark vertreten sind und durch eventuell nur eine einzige personelle Veränderung in einem Jahr der eine und im nächsten Jahr der andere Fachbereich überwiegt – und damit die gesamte Organisationseinheit und alle dort zugeordneten Personen einer anderen Fächergruppe zugerechnet werden. Es wird vorgeschlagen, dass, wenn es der Universität möglich bzw. mit verträglichem Erhebungsaufwand zumutbar ist, eine anteilige Zuordnung der Personen eines Instituts oder einer damit vergleichbaren Organisationseinheit zu den Fächergruppen erfolgen soll und nur dann, wenn dies der Universität nicht oder nur mit erheblichem Aufwand möglich wäre, eine Zuordnung nach dem Überwiegensprinzip erfolgen darf. Unabhängig von der realisierten Methode ist ohnehin eine Plausibilisierung gegenüber dem BMWFW im Rahmen des Datenclearings der Wissensbilanz-Kennzahlen durch das BMWFW erforderlich und damit eine ausreichende Qualitätssicherung und Einheitlichkeit der Daten gewährleistet.
Anmerkungen zum Vorentwurf einer Universitätszugangsverordnung
Ad § 4 vorletzter Satz; § 6 vorletzter Satz; § 7 letzter Satz
Die Formulierung orientiert sich – wie auch jene in § 3 Abs. 1, vorletzter Satz; § 4 Abs. 1, letzter Satz; § 4 Abs. 2, vorletzter Satz des Vorentwurfs einer UniFinV (siehe die diesbezüglichen Anmerkungen) – an der früheren Aufteilung von Studien bei mehreren beteiligten Einrichtungen, wo eine anteilig gleiche Zuordnung angewendet wurde. Durch eine Novelle der Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 wurde mit dem Studienjahr 2016/17 ein sogenannter Verteilungsschlüssel eingeführt, der die jeweiligen Anteile der beteiligten Einrichtungen an einem gemeinsamen Studium wiederspiegelt. Dieser Verteilungsschlüssel soll auch hier angewendet werden, insbesondere um die Übereinstimmung der Daten zur Universitätenfinanzierung mit jenen in anderen Statistiken und der Wissensbilanz sicherzustellen. Formulierungsvorschlag: „…erfolgt die Zuordnung zu jeder der beteiligten Universitäten anhand des Verteilungsschlüssels gemäß § 9 Abs. 5 bis 7 der Universitäts-Studienevidenzverordung 2004 in der geltenden Fassung.“
Ad Anlage 1 zu § 2
In der Tabelle ist für die Universitäten der Künste einmal die Bezeichnung „Kunstuniversitäten“ und mehrmals die Bezeichnung „künstlerische Universitäten“ zur Abgrenzung von anderen, als „wissenschaftliche“ bezeichneten Universitäten verwendet. Es wird vorgeschlagen, erstens eine einheitliche Bezeichnung zu verwenden und zweitens eine eindeutige und rechtssichere Bezeichnung zu verwenden, beispielsweise „Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1-15“ für die eine Gruppe und „Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 16-21“ für die andere Gruppe.
Eva Blimlinger, Rektorin
Andrea B. Braidt, Vizerektorin für Kunst | Forschung
Karin Riegler, Vizerektorin für Lehre | Nachwuchsförderung