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Universitätsgesetz 2002

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Created, Modified
Organisationseinheiten
Akademie

Stellungnahmen zum Gesetzesentwurf, Links
August 2002

Motivation erhalten. Effizienz steigern Stellungnehme der Akademie der bildenden Künste Wien zum Entwurf des "Universitätsgesetz 2002"

© Peter Kodera
© Peter Kodera

Wir fordern deshalb zur Gewährleistung von Effizienz und Motivation:

- Universitäre Legitimation für alle Mitglieder des Universitätsrates
- Einschränkung der operativen Befugnisse des Universitätsrates
- Mitentscheidung des Senats bei Entwicklungs- und Organisationsplan
- Organisatorische Tiefengliederung der Universität, d.h. entscheidungsbefugte Kollegialorgane unterhalb der Leitungsebene, Mitbestimmung in diesen Kollegialorganen
- Zugang von a.o. Universitätsprofessorinnen und -professoren, sowie von Assistentinnen und Assistenten zu universitären Leitungsbefugnissen
- Rechtsverbindliche Leistungsvereinbarungen

Aus der besonderen Sicht einer Kunstuniversität, insbesondere der Akademieder bildenden Künste Wien, machen wir auf folgende kritischen Aspekte aufmerksam:
Im Rahmen eines künstlerischen Studienganges erscheint die Trennung von einem berufsqualifizierenden Studium bis zum Bachelor von einem wissenschaftlich qualifizierenden bis zum Master nicht sinnvoll.
Darüber hinaus ist festzuhalten, daß die nur durch ETCS bewerteten Inhalte und Qualitäten nur einen weitestgehend unnormierten Vergleich der Universitäten erlauben.

Stellungnahme des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zum Entwurf desUniversitätsgesetzes 2002

© Peter Kodera
© Peter Kodera

Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen der Akademie der bildenden Künste Wien lehnt den Entwurf des Universitätsgesetz 2002 trotz wesentlicher Verbesserungen in Detailbereichen gegenüber dem Gestaltungsentwurf ab, da der Gesetzesentwurf in seiner Gesamtheit nach den Auswirkungen und Effekten auf die Gleichstellung von Frauen und Männern zu beurteilen ist. Eine Analyse mit dem Schwerpunkt auf der geltenden EU-Richtlinie Gender Mainstreaming zeigt mittelbare Diskriminierungvon Frauen auf bzw. schafft Umstände und Voraussetzungen, die Diskriminierung erleichtern. Folgende drei Beispiele sollen dies exemplarisch veranschaulichen:

1) Die rigorose Bevorzugung einer Personengruppe (ProfessorInnen) in Leitungsfunktionen und Entscheidungsgremien, in denen der Frauenanteil an österreichischen Universitäten bei 6,6 % (Frauenbericht 2000) liegt, schließt Frauen weitgehend aus. Die organisationsrechtliche Abwertung des "Mittelbaus" verhindert die Partizipation und Mitbestimmung von Frauen (Frauenanteil an österreichischen Universitäten: 28,2 % Universitätsassistentinnen; 12,3 % Universitätsdozentinnen-Frauenbericht 2002)
Verschärfend für die Kunstuniversitäten kommen Bestimmungen wie im § 115 (6) Z 2 (mind. 1 Vertreter des Mittelbaus im Senat muß eine Lehrbefugnis haben): An der Akademie der bildenden Künste Wien gibt es genau eine (männliche) Person, die diese Voraussetzung erfüllt!

2) In den Leistungsverträgen, den zentralen Leitungsinstrumentarien für die Universitäten, fehlen klare Vorgaben für die gesellschaftspolitische Zielsetzung - insbesondere die Gleichstellung von Frauen und Männern. Wenn in diesem wesentlichen Steuerungsmechanismus keine klaren Rahmenbedingungen gesetzt werden, ist auch nicht mit einer maßgeblichen Bedeutung dieser Thematik innerhalb der Universitäten zu rechnen. Die fehlende Einbringung der Gleichstellung von Frauen und Männern in den Leistungsverträgen kann weder als großzügige gestalterische Freiheit für die Universitäten interpretiert werden noch als neutrale Objektivität, sondern als eine politische Haltung mit entsprechenden Folgewirkungen.

3) Katastrophal sind die Veränderungen bei den Berufungs- und Habilitationsverfahren(§ 39 und § 98) zu bezeichnen: Abschaffung der Habilitationskommission, Reduktion auf 1 Person (Rektor) als einziger Entscheidungsträger, Einbindung des Arbeitskreises bei der Berufungskommission erst beim Dreiervorschlag, keine verpflichtende Suche nach geeigneten weiblichen Bewerberinnen, keine verpflichtend öffentlichen Hearings, etc.
Die Erfahrung bei der Umsetzung des Frauenförderungplanes haben gezeigt, daß transparente und öffentliche Verfahren, breit zusammengesetzte Entscheidungsgremien sowie die kontinuierliche und begleitende Kontrolle durch den Arbeitskreis eine objektive Qualifikationsbeurteilung im allgemeinen massiv begünstigt und dadurch Frauen im speziellen gefördert werden.

Weitere Änderungsvorschläge im Detail:

1) Die Unabhängigkeit des Arbeitskreises ist weiterhin zu gewährleisten.Voraussetzung dafür ist, daß der "alte Arbeitskreis" das Vorschlagsrecht für den "neuen Arbeitskreis" hat (§ 37).

2) Die kontinuierliche Beteiligung der Vorsitzenden an den noch verbliebenen Gremien (Senat) und dem neu gegründete Universitätsrat ist wesentlich für den Informationsfluß und die Präsenz des Arbeitskreises mit seinen Anliegen. Die Erfahrung der letzten Jahre hat gezeigt, daß bereits die Anwesenheit eines Mitgliedes des Arbeitskreises ausreicht, um frauendiskriminierende Äußerungen oder Entscheidungen zu vermeiden. Aus denselben Gründenist die Vorsitzende auch im Gründungskonvent als beratendes Mitglied beizuziehen.

3) Die Entscheidungskompetenz der Schiedskommission ist zu begrüßen.Gleichzeitig kann die Schiedskommission aber nicht Mediationsinstanz (§38) sein. Diese beiden Aufgaben, Entscheidung und Vermittlung in ein und demselben Fall, können aus Interessenskonflikten nicht in einem Gremium vereinbart sein.

Aus diesen genannten Gründen fordert der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragender Akademie der bildenden Künste Wien eine umfassende Überarbeitung des vorliegenden Gesetzesentwurfes, da bisherige Standards für die Gleichstellungvon Frauen und Männern unterschritten werden und Gender Mainstreaming inwesentlichen Bereichen nicht angewandt wurde.

Univ.Ass. Mag. Dr. Doris Guth, Vorsitzende des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen

Links

www.bmwk.gv.at
www.oeh.ac.at
www.proko.at
www.weltklasse-uni.at
http://science.orf.at
http://derstandard.at