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Information betreffendÄnderung des Hochschul-Taxengesetz 1972 und Studienbeitragsverordnung

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Created, Modified
Organisationseinheiten
Akademie

März 2002

Den Studienbeitrag haben zu entrichten:

Ordentliche und außerordentliche Studierende an Universitäten, welche die Staatsangehörigkeit Belgiens, Dänemarks, Deutschlands, Finnlands, Frankreichs, Griechenlands, Irlands, Islands, Italiens, Liechtensteins, Luxemburgs, der Niederlande, Norwegens, Portugals, Österreich, Schwedens, Spaniens oder des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland besitzen, haben zu Beginn jedes Semesters einen Studienbeitrag in der Höhe von 363,36 Euro (ATS 4.999,94) pro Semester zu entrichten. Der Studienbeitrag erhöht sich bei Entrichtung innerhalb der Nachfrist (das ist ab 28. Oktober 2001 bis 30. November 2001) um 10 %.
Studierende, die keine der oben angeführten Staatsbürgerschaft besitzen, haben zu Beginn jedes Semesters einen Studienbeitrag in der Höhe von 726,72 Euro pro Semester (ATS 9.999,89) zu entrichten. Der Studienbeitrag erhöht sich bei Entrichtung innerhalb der Nachfrist um 10 %.
Außerordentliche Studierende, die ausschließlich zum Besuch eines Universitätslehrganges zugelassen sind, haben keinen Studienbeitrag zu entrichten, sondern das Unterrichtsgeld für den Lehrgang und den Studierendenbeitrag.
Studierende mit mehreren Studien an einer oder mehreren Universitäten haben den Studienbeitrag, den Studierendenbeitrag und einen allfälligen Sonderbeitrag je Semester nur einmal zu entrichten.

Der Studienbeitrag ist auf Antrag zu erlassen:

1. Studierenden für die Semester, in denen sie nachweislich Studien oder Praxiszeiten im Rahmen von transnationalen EU-, staatlichen oder universitären Mobilitätsprogrammen absolvieren werden;

2. Ausländischen Studierenden, deren Heimatstaat (Abkommen derzeit mit: Albanien, Bulgarien, Estland, Jugoslawien (einschließlich Kosovo), Kroatien, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Türkei, Ungarn und Weißrußland) oder deren dort zuletzt besuchte Universität Studierenden österreichischer Staatsbürgerschaft ebenfalls den Erlass des Studienbeitrages gewährt;

3. Konventionsflüchtlingen;

4. Studierende mit einer(m) Amtsbescheinigung/Opferausweis gem. § 10 Opferfürsorgegesetz.

Studierende, die im kommenden Semester/Studienjahr Studien im Rahmen eines Mobilitätsprogrammes im Ausland absolvieren werden, werden daher gebeten, rechtzeitig den Antrag auf Befreiung des Studienbeitrages zu stellen.
Das Formular für den Erlass des Studienbeitrags ist in der Studien- und Prüfungsabteilung erhältlich.
Studierende aus den unter Punkt 2 angeführten Ländern, die bereits im SS 2001 vom Studienbeitrag befreit waren, müssen keinen neuerlichen Antrag auf Befreiung stellen.
Über den Antrag auf Erlass entscheidet der Rektor im Rahmen des Zulassungsverfahrens oder anlässlich der Fortsetzungsmeldung.

Der/die Studierende hat den Studienbeitrag, den Studierendenbeitrag und einen allfälligen Sonderbeitrag für jedes Semester in einem einzigen Zahlungsvorgang zu entrichten. Wird ein zu geringer Betrag bezahlt, so gelten der Studienbeitrag und der Studierendenbeitrag als nicht entrichtet.
Studienbeiträge und Studierendenbeiträge gelten erst mit der Gutschrift auf dem Studienbeitragskonto als entrichtet. Die Bezahlung gilt als rechtzeitig, wenn der Betrag spätestens zehn Werktage nach Ende der allgemeinen Zulassungsfrist bzw. der Nachfrist (erhöhter Beitrag!) auf dem Studienbeitragskonto einlangt. Ist dies nicht der Fall, erlischt die Zulassung zum Studium!

Um Nachforderungen des fehlenden Betrages zu vermeiden, beachten Sie bitte bei Einzahlung aus dem Ausland, daß die Übernahme der Gebühren durch den /die Einzahlende(n) zu erfolgen hat.

Die Vorlage eines Einzahlungsabschnittes oder Bankauszuges am Schalter gilt nicht als Zahlungsnachweis, sondern muss ADV-mäßig am Konto der ho. Universität nachweislich eingelangt sein, bzw. bei Doppelstudien nachweislich an der anderen Universität.

Fehlen auf den gesamt zu entrichteten Betrag nicht mehr als 10 %, ist dieser Differenzbetrag in einem einzigen Zahlungsvorgang an dieselbe Universität innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist bzw. Nachfrist zu bezahlen.
Fehlen auf den gesamt zu entrichteten Betrag mehr als 10 % muss der volle Studienbeitrag und der Studierendenbeitrag in einem einzigen Zahlungsvorgang entrichtet werden. (Gesamtbetrag wird mit 2. Erlagschein vorgeschrieben und ist daher nochmals einzuzahlen). Der nicht ordnungsgemäß entrichtete Betrag kann auf Antrag rückerstattet werden.
Die Studierenden haben für die Einzahlung des Studienbeitrages, des Studierendenbeitrages den von der Universität zur Verfügung gestellten codierten Erlagschein zu verwenden.

Rückerstattung von Studienbeiträgen:

Wurde ein Studienbeitrag nach Ende der Nachfrist bezahlt und konnte dadurch keine Fortsetzung bewirkt werden, so hat die Rektorin oder der Rektor auf Antrag der oder des Studierenden den Studienbeitrag rückzuerstatten.
Wurde ein zu hoher Betrag bezahlt oder wurden irrtümlich mehrere ordnungsgemäße Einzahlungen vorgenommen, so hat der Rektor auf Antrag der oder des Studierenden die Differenz zum Studienbeitrag rückzuerstatten.
Anträge auf Rückerstattung von Studienbeiträgen sind innerhalb von drei Jahren ab Bezahlung zulässig.

Festlegung von Staaten und Gebieten, deren Angehörigen der an Universitäten entrichtete Studienbeitrag rückerstattet werden kann (Verordnung BGBl. Nr. 281/2001): Gemäß dieser Verordnung kann ordentlichen Studierenden der in Anlage 1 angeführten Staaten der Betrag von Euro 726,72 auf Antrag rückerstattet werden, sofern die Zulassung zum Studium nicht auf Grund eines in Österreich erworbenen österr. Reifezeugnisses erfolgte. Bei Zulassung zum Studium mit einem österr. Reifezeugnis kann der Studienbeitrag in der Höhe von Euro 363,36 auf Antrag rückerstattet werden.
Ordentliche Studierende der in Anlage 2 angeführten Staaten kann der Betrag von &Euro 363,36 auf Antrag rückerstattet werden, wenn die Zulassung zum Studium auf Grund eines in Österreich erworbenen österr. Reifezeugnisses erfolgte. (Die Länderliste lt. Anlage 1 und Anlage 2 liegt in der Studien- u. Prüfungsabteilung auf oder können unter www.bmwf.gv.at abgerufen werden.)

Nachträgliche Entrichtung:

Wurden Studierende gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 Hochschul-Taxengesetz 1972 vom Studienbeitrag befreit (Studierende in Mobilitätsprogrammen) und weisen sie nicht bis zum Ende der Nachfrist des dem letzten beitragsfreien Semester folgenden Semesters entsprechende Studien oder Praxiszeiten nach, so hat der Rektor die Entrichtung des Studienbeitrages vorzuschreiben.

Zusätzliche Information:

Mit Einlangen des vorgeschriebenen Betrages auf dem Empfängerkonto werden alle Studien, zu denen Sie an der Akademie der bildenden Künste Wien zugelassen sind - ausgenommen Universitätslehrgänge - als fortgesetzt gemeldet. Studienrechtliche Fortsetzungshemmnisse (z.B. fehlende Zusatz- oder Ergänzungsprüfungen, Ende der befristeten Zulassung) können durch die Einzahlung nicht beseitigt werden! Jede Änderung (Adresse, Name, Zuordnung/Leiter der Lehrveranstaltung) ist mittels Meldungsblatt bekanntzugeben.
Wenn Sie auch an einer anderen Universität ein Studium fortsetzen wollen, müssen Sie dies dort fristgerecht mittels des Meldungsblattes bekanntgeben. Dies gilt gleichfalls für die ho. Universität, wenn Sie einen Zahlschein einer anderen Universität verwenden!!
Achtung! Wenn die Meldung bzw. Einzahlung des Studienbeitrages einmal unterlassen wird, erlischt die Zulassung!
Die Bestätigungen über die erfolgte Meldung (Semesteretikett, Studienblatt und Studienbestätigungen) werden wie bisher persönlich am Schalter in der Studien- und Prüfungsabteilung - ca. ab 10 Werktagen nach der erfolgten Einzahlung - ausgefolgt.

Weitere Information unter:

www.bmbwk.gv.at/studienbeitrag
und Studierendenanwaltschaft, Tel. 0800 / 311 650 (gebührenfrei aus ganz Österreich).

Wien, im März 2002
Studien- und Prüfungsabteilung/Ka

Das Hochschul-Taxengesetz und die entsprechenden Verordnungen wurden nur auszugsweise und mit den wichtigsten Passagen zitiert!