Mitarbeiter_in (Ersatzkraft) in der Studien- und Prüfungsabteilung
Die Akademie der bildenden Künste Wien sucht zum ehestmöglichen Eintritt eine Mitarbeiter_in (Ersatzkraft) in der
Studien- und Prüfungsabteilung
für 25 Wochenstunden (Mittwoch, Donnerstag, Freitag) vorläufig befristet bis zum 17.07.2019 mit der Möglichkeit der Verlängerung.
Das Aufgabengebiet umfasst die administrative Unterstützung der Abteilungsleitung sowie Tätigkeiten im Bereich des Studien- und Prüfungswesens (z.B. Zulassung/Fortsetzung zum Studium, Überprüfung der Antrittsvoraussetzung zu Diplomprüfungen, Parteienverkehr mit Beratung und Auskunftserteilung, Anrechnungen von Prüfungen). Einen Schwerpunkt der Tätigkeit bildet die Administration strukturierter Doktoratsstudien. Wir wenden uns an kommunikative und teamfähige Persönlichkeiten, die gerne selbständig arbeiten und denen der Kontakt mit Studierenden, Lehrenden und Kolleg_innen aus der Verwaltung im Umfeld einer international vernetzten Kunstuniversität Freude macht.
Anstellungsvoraussetzungen:
- Matura bzw. Fachmatura
- Mehrjährige Berufserfahrung im administrativen Bereich, vorzugsweise im Universitätssektor
- MS-Office Kenntnisse
- Ausgezeichnete Deutsch- und sehr gute Englischkenntnisse, weitere lebende Fremdsprachen von Vorteil
Gewünschte Qualifikationen:
- Genauigkeit und Verlässlichkeit
- Kommunikationsfreude und Flexibilität
- Selbständigkeit und Teamfähigkeit
- Genderkompetenz und interkulturelle Kompetenz
Der monatliche Bruttobezug nach dem Kollektivvertrag für die Arbeitnehmer_innen der Universitäten in der Gehaltsgruppe IIIa bei 25 Wochenstunden beträgt derzeit Euro 1.251,0.
Interessent_innen bewerben sich bitte hier
Die Akademie der bildenden Künste Wien strebt eine Erhöhung des Anteils von Frauen an und ersucht nachdrücklich um Bewerbungen von qualifizierten Frauen, die bei gleicher Qualifikation bevorzugt aufgenommen werden. Gleichfalls verpflichtet sich die Akademie der bildenden Künste Wien zu antidiskriminierenden Maßnahmen in der Personalpolitik. Die Bewerber_innen haben keinen Anspruch auf Abgeltung von Reise- und Aufenthaltskosten, die aus Anlass des Aufnahmeverfahrens entstanden sind.