Gastprofessur
gemäß § 99 UG in der Studienrichtung Bühnengestaltung mit dem Schwerpunkt Szenografie ab 01.10.2012 bis 31.01.2013
An der Akademie der bildenden Künste Wien gelangt folgende Stelle zur Ausschreibung:
Gastprofessur
gemäß § 99 UG in der Studienrichtung Bühnengestaltung mit dem Schwerpunkt Szenografie ab 01.10.2012 bis 31.01.2013
Voraussetzungen für die Bewerbung:
- hervorragende künstlerische/künstlerisch-wissenschaftliche Qualifikation im Bereich der Szenografie im Sinne einer praktischen und theoretischen Auseinandersetzung mit inszenierten Räumen und zeitgenössischen Raumkonzepten. Es wird die Kenntnis aktueller Diskurse aller Bereiche der Szenografie in ihren Schnittstellenkompetenzen zu anderen Disziplinen und Medien vorausgesetzt.
- eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Universitätsbzw. Hochschulausbildung (oder gleichzuhaltende künstlerische Eignung)
- der Nachweis internationaler künstlerischer/künstlerisch-wissenschaftlicher Tätigkeit
- der Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung sowie ein aussagekräftiges Statement über die Vorstellung der eigenen künstlerischen Lehre und Forschung
- hervorragende Deutsch- und/oder Englischkenntnisse
Die Lehrverpflichtung umfasst Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 17 Semesterwochenstunden (inkl. künstlerischer Einzelunterricht) für den Bereich Szenografie am Institut für Kunst und Architektur.
Der monatliche Bruttobezug nach dem Kollektivvertrag für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten in der Gehaltsgruppe A1 beträgt derzeit Euro 4.571,20. Bereitschaft zur KV-Überzahlung - in Abhängigkeit vom Qualifikationsprofil - vorhanden.
Die Akademie der bildenden Künste Wien strebt eine Erhöhung des Anteils von Frauen im künstlerischen und wissenschaftlichen Personal und in Leitungspositionen an und ersucht nachdrücklich um Bewerbungen von qualifizierten Frauen, die bei gleicher Qualifikation bevorzugt aufgenommen werden. Gleichfalls verpflichtet sich die Akademie der bildenden Künste Wien zu antidiskriminierenden Maßnahmen in der Personalpolitik.
Die Bewerber_innen haben keinen Anspruch auf Abgeltung von Reise- und Aufenthaltskosten, die aus Anlass des Aufnahmeverfahrens entstanden sind.