Universitätsprofessur
gem. § 98 Universitätsgesetz 2002 für die Studienrichtung Bildende Kunst im Fachbereich „Kunst und Zeit | Fotografie“
An der Akademie der bildenden Künste Wien gelangt folgende Stelle zur Ausschreibung:
Universitätsprofessur
gem. § 98 Universitätsgesetz 2002 für die Studienrichtung Bildende Kunst im Fachbereich „Kunst und Zeit | Fotografie“ am Institut für Bildende Kunst (IBK) im vollen Beschäftigungsausmaß ab 15.09.2025 für einen Zeitraum von 5 Jahren.
Gesucht wird eine international profilierte Künstler_innenpersönlichkeit mit hervorragendem Standing im internationalen Kunstfeld, die durch ihre künstlerische Arbeit Maßstäbe gesetzt hat und über Kenntnisse aktueller Kunstdiskurse und Methoden – insbesondere im Themenkomplex Fotografie – verfügt.
Anstellungsvoraussetzungen
- eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Universitäts- bzw. Hochschulausbildung oder gleichzuhaltende künstlerische Eignung
- international anerkanntes Werk und künstlerische Praxis im Kontext der Fotografie
- hervorragende künstlerische Qualifikation im Bereich der Fotografie unter besonderer Berücksichtigung von zeitgenössischen Debatten beispielsweise über
- neue Ansätze im Umgang mit fotografischer Produktion in Hinblick auf Verwendung, Materialität und Präsentation
- die kritische Befragung des Mediums Fotografie in Bezug auf Erinnerung, Historizität und Identität
- den Fokus auf postkoloniale Perspektiven, Dekonstruktion kolonialer Bilder sowie der Rekonstruktion unterrepräsentierter Narrative
- die Reflexion über algorithmische Selektionsmechanismen sowie den Gebrauch von VR, AR und AI in der fotografischen Praxis
- die Fähigkeit zur Entwicklung und Erschließung der Künste im Rahmen der Akademie der bildenden Künste
- Führungskompetenz zur Leitung und Organisation der Lehre eines Fachbereiches
- Eignung zur künstlerischen Unterstützung und Förderung der Studierenden
- Einreichung eines universitären Lehrkonzepts über die Motivation, Inhalte und Vorhaben der eigenen künstlerischen Lehre sowie Nachweis einer der Position entsprechenden Lehrtätigkeitserfahrung
- diskriminierungskritisches Grundverständnis sowie die Bereitschaft sich dahingehend fortzubilden
- Einreichung einer Darlegung zum eigenen diskriminierungskritischen Verständnis von Lehre, Forschung und universitärer Selbstverwaltung
- Bereitschaft zur engen inhaltlichen und organisatorischen Zusammenarbeit mit den Professor_innen und Mitarbeiter_innen der Fachbereiche und Werkstätten des Instituts für Bildende Kunst
- Bereitschaft zur Mitarbeit in den Gremien der universitären Selbstverwaltung
- Bereitschaft zur Mitarbeit an akademieinternen und öffentlichen Aktivitäten bzw. interdisziplinären Projekten und Kooperationen
- sehr gute Deutsch- und/oder Englischkenntnisse sowie die Bereitschaft die jeweils andere Sprache zu erlernen
- Bereitschaft im Fall einer Berufung den Lebensmittelpunkt nach Wien zu verlegen
Zur Lehrverpflichtung gehört mindestens der künstlerische Einzelunterricht im Ausmaß von 17 Unterrichtsstunden pro Woche im Zentralen Künstlerischen Fach „Kunst und Zeit | Fotografie“ in der Studienrichtung Bildende Kunst.
Der monatliche Bruttobezug nach dem Kollektivvertrag für die Arbeitnehmer_innen der Universitäten in der Gehaltsgruppe A1 beträgt derzeit Euro 6.362,50.
Interessent_innen bewerben sich unter Beilage eines Motivationsschreibens und Lebenslaufs, eines Lehrkonzepts sowie einer Darlegung zum eigenen diskriminierungskritischen Verständnis von Lehre, Forschung und universitärer Selbstverwaltung bitte bis 18.06.2024 unter: www.akbild.ac.at/jobs
Die Akademie der bildenden Künste Wien strebt eine Erhöhung des Anteils von Frauen an und ersucht nachdrücklich um Bewerbungen von qualifizierten Frauen. Weiters bemüht sich die Akademie um die Herstellung von möglichst barrierefreien Bewerbungs- und Arbeitsbedingungen. In diesem Rahmen unterstützt die Akademie aktiv die Bewerbung von Menschen mit Behinderungen. Bewerber_innen können sich im Vorfeld an die Personalabteilung oder die Behindertenvertrauenspersonen der Akademie wenden. Die Bewerber_innen haben keinen Anspruch auf Abgeltung von Reise- und Aufenthaltskosten, die aus Anlass des Aufnahmeverfahrens entstanden sind.