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Universitätsprofessur gem. § 98 Universitätsgesetz 2002 für die Studienrichtung Bildende Kunst mit dem Schwerpunkt Bildhauerei und Performative Kunst

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Bewerbungsfrist
Fälligkeitsdatum
Do 31.1.2008

am Institut für Bildende Kunst. Diese Professur wird für einen Zeitraum von 6 Jahren ab 01.10.2008 bis 30.09.2014 vergeben.

An der Akademie der bildenden Künste Wien gelangt folgende Stelle zur Ausschreibung:

Universitätsprofessur
gem. § 98 Universitätsgesetz 2002 für die Studienrichtung Bildende Kunst mit dem Schwerpunkt Bildhauerei und Performative Kunst am Institut für Bildende Kunst. Diese Professur wird für einen Zeitraum von 6 Jahren ab 01.10.2008 bis 30.09.2014 vergeben.

Voraussetzungen für die Bewerbung:

  • hervorragende künstlerische Qualifikation im Bereich Bildhauerei und Performative Kunst unter besonderer Berücksichtigung eines Werkbegriffs, der diesen Inhalt formal wie methodisch reflektiert. Im Sinne eines transdisziplinären Kunstbegriffs sollten die Berührungspunkte zu anderen Disziplinen, Medien und Genres berücksichtigt werden.
  • eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Universitäts- bzw. Hochschulausbildung (oder gleichzuhaltende künstlerische Eignung);
  • der Nachweis künstlerischer Eignung und internationaler Ausstellungstätigkeit;
  • der Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung;
  • die Kompetenz zur Führung eines Ordinariats;
  • Bereitschaft zur Mitarbeit in den Universitätsgremien und zu Kooperation mit den MitarbeiterInnen.

Zur Lehrverpflichtung gehört der künstlerische Einzelunterricht im Ausmaß von 17 Unterrichtsstunden pro Woche und die Leitung der betreffenden Klasse am Institut für Bildende Kunst.

Die Akademie der bildenden Künste Wien strebt eine Erhöhung des Anteils von Frauen im künstlerischen und wissenschaftlichen Personal und in Leitungspositionen an und ersucht nachdrücklich um Bewerbungen von qualifizierten Frauen, die bei gleicher Qualifikation bevorzugt aufgenommen werden. Gleichfalls verpflichtet sich die Akademie der bildenden Künste Wien zu antidiskriminierenden Maßnahmen in der Personalpolitik. Die BewerberInnen haben keinen Anspruch auf Abgeltung von Reise- und Aufenthaltskosten, die aus Anlass des Aufnahmeverfahrens entstanden sind.