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Zwei künstlerisch-wissenschaftliche MitarbeiterInnen gem. § 100 UG 2002 im Bereich Performative Kunst und Bildhauerei (bei Univ.Prof. Monica Bonvicini)

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Bewerbungsfrist
Fälligkeitsdatum
Mo 2.2.2009

im Bereich Performative Kunst und Bildhauerei (bei Univ.Prof. Monica Bonvicini) am Institut für Bildende Kunst im Ausmaß von 30 Stunden ab sofort befristet bis 01.10.2014

An der Akademie der bildenden Künste Wien gelangen folgende Stellen zur Ausschreibung:

Zwei künstlerisch-wissenschaftliche MitarbeiterInnen
gem. § 100 UG 2002

im Bereich Performative Kunst und Bildhauerei (bei Univ.Prof. Monica Bonvicini) am Institut für Bildende Kunst im Ausmaß von 30 Stunden ab sofort befristet bis 01.10.2014

Der Aufgabenbereich umfasst insbesonders die Mitwirkung bei Lehrveranstaltungen im Bereich Performative Kunst und Bildhauerei, die Betreuung der Studierenden sowie die Mitwirkung an Organisations- und Verwaltungsaufgaben.

Aufnahmebedingungen
Ein für die Verwendung in Betracht kommendes abgeschlossenes Diplomstudium oder eine für die Verwendung in Betracht kommende gleich zu wertende künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Befähigung.

Gewünschte Zusatzqualifikationen

  • gute Kenntnisse in zeitgenössischer Kunst, Architektur-, Kunst- und Gendertheorie
  • Praxiserfahrungen in der Bildhauerei und Materialtechnik sowie mit raumbezogenen installativen Arbeiten
  • gute IT-Kenntnisse, insbesonders Bildbearbeitung / 3D Visualisierungen
  • gute Englischkenntnisse
  • Erfahrung in administrativen Agenden
  • strukturierte Arbeitsweise und Kommunikationsstärke

Die Akademie der bildenden Künste Wien strebt eine Erhöhung des Anteils von Frauen im künstlerischen und wissenschaftlichen Personal und in Leitungspositionen an und ersucht nachdrücklich um Bewerbungen von qualifizierten Frauen, die bei gleicher Qualifikation bevorzugt aufgenommen werden. Gleichfalls verpflichtet sich
die Akademie der bildenden Künste Wien zu antidiskriminierenden Maßnahmen in der Personalpolitik.
Die BewerberInnen haben keinen Anspruch auf Abgeltung von Reise- und Aufenthaltskosten, die aus Anlass des Aufnahmeverfahrens entstanden sind.