Künstlerisch-wissenschaftliche/r MitarbeiterIn gem. § 100 UG 2002 für den Bereich „Forschungslabor Film und Fernsehen/Medienlabor“
(Leitung: Mag. Doz. Bettina Henkel) am Institut für bildende Kunst im Ausmaß von 20 Wochenstunden ab 1. März 2007 befristet bis 30.9.2010
An der Akademie der bildenden Künste Wien gelangt folgende Stelle zur Ausschreibung:
Künstlerisch-wissenschaftliche/r MitarbeiterIn gem. § 100 UG 2002
für den Bereich „Forschungslabor Film und Fernsehen/Medienlabor“ (Leitung: Mag. Doz. Bettina Henkel) am Institut für bildende Kunst im Ausmaß von 20 Wochenstunden ab 01.03.2007 befristet bis 30.9.2010.
Aufnahmebedingungen für die ausgeschriebene Stelle:
Ein für die Verwendung in Betracht kommendes abgeschlossenes Studium oder eine für die Verwendung in Betracht kommende gleich zu wertende künstlerisch-wissenschaftliche Befähigung.
Gewünschte Zusatzqualifikationen:
Im Hinblick auf den Aufgabenbereich, welcher insbesondere die Mitwirkung in Lehre und Forschung, Betreuung von Studierenden und Forschenden, sowie Mitwirkung an Organisations- und Ver - waltungsaufgaben umfasst, werden weiters ausgewiesene künstlerische Erfahrung und praktische Kenntnisse mit audio - visuellen Medien im analogen und digitalen Bereich (Video, Film und Fernsehen) und damit verbundener künstlerischer / medien - spezifischer Praxen und Diskurse, sowie theoretische Kenntnisse im Bereich Medien-, Film- und Fernsehtheorie erwartet.
Weiters wird die Bereitschaft erwartet, im Zeitraum von 1. März 2007 bis 31. Mai 2007 im Ausmaß von zusätzlich 20 Wochenstunden (freier Dienstvertrag) für die Betreuung der technischen Geräte des Institutes zur Verfügung zu stehen.
Die Akademie der bildenden Künste Wien strebt eine Erhöhung des Anteils von Frauen im künstlerischen und wissenschaftlichen Personal und in Leitungspositionen an und ersucht nachdrücklich um Bewerbungen von qualifizierten Frauen, die bei gleicher Qualifikation bevorzugt aufgenommen werden. Gleichfalls verpflichtet sich die Akademie der bildenden Künste Wien zu antidiskriminierenden Maßnahmen in der Personalpolitik. Die BewerberInnen haben keinen Anspruch auf Abgeltung von Reise- und Aufenthaltskosten, die aus Anlass des Aufnahmeverfahrens entstanden sind.