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UniversitätsprofessorIn

Extra Label
Bewerbungen bis
Fälligkeitsdatum
Di 23.3.2010

gemäß § 98 UG in der Studienrichtung Bildende Kunst mit dem Schwerpunkt Kontextuelle Malerei für den Zeitraum vom 20. September 2010 bis 19. September 2012.

An der Akademie der bildenden Künste Wien gelangt folgende Stelle zur Ausschreibung:

UniversitätsprofessorIn
gemäß § 98 UG in der Studienrichtung Bildende Kunst mit dem Schwerpunkt Kontextuelle Malerei für den Zeitraum vom 20. September 2010 bis 19. September 2012.

Voraussetzungen für die Bewerbung:

  • hervorragende künstlerische Qualifikation im Bereich der Malerei unter besonderer Berücksichtigung eines Werkbegriffes, der die zeitgenössische Malerei formal wie methodisch reflektiert. Im Sinne eines transdisziplinären Kunstbegriffs sollten die Berührungspunkte zu anderen Disziplinen, Medien und Genres berücksichtigt werden;
  • eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Universitäts- bzw. Hochschulausbildung (oder gleichzuhaltende künstlerische Eignung);
  • der Nachweis internationaler Ausstellungstätigkeit;
  • der Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung;
  • die Fähigkeit zur Führung eines Ordinariats und zur Entwicklung und Erschließung der Künste im Rahmen der Forschungsaktivitäten der Akademie der bildenden Künste Wien;
  • Bereitschaft zur Mitarbeit in den Universitätsgremien und zur Kooperation mit den MitarbeiterInnen

Zur Lehrverpflichtung gehört der künstlerische Einzelunterricht im Ausmaß von 17 Unterrichtsstunden pro Woche und die Leitung der betreffenden Klasse am Institut für Bildende Kunst.

Die Akademie der bildenden Künste Wien strebt eine Erhöhung des Anteils von Frauen im künstlerischen und wissenschaftlichen Personal und in Leitungspositionen an und ersucht nachdrücklich um Bewerbungen von qualifizierten Frauen, die bei gleicher Qualifikation bevorzugt aufgenommen werden. Gleichfalls verpflichtet sich die Akademie der bildenden Künste Wien zu antidiskriminierenden Maßnahmen in der Personalpolitik.
Die BewerberInnen haben keinen Anspruch auf Abgeltung von Reise- und Aufenthaltskosten, die aus Anlass des Aufnahmeverfahrens entstanden sind.