Skip to main content

Campus Applikationsbetreuer_in

Extra Label
Bewerbungsfrist
Fälligkeitsdatum
Mi 9.5.2018

An der Akademie der bildenden Künste gelangt folgende Stelle zur Ausschreibung:

Campus Applikationsbetreuer_in
im Ausmaß von 20 Wochenstunden zum sofortigen Eintritt mit der Option auf Vollzeitbeschäftigung.

Ihr Aufgabengebiet umfasst die operative Betreuung  des Campussystems „Campus Online“ der Akademie der bildenden Künste Wiens. Campus Online ist eine Informationsmanagementsystem welches durch die TU Graz entwickelt wurde und an zahlreichen österreichischen Universitäten im Einsatz ist.

Sie sind verantwortlich für die Betreuung der Fachabteilungen und Institute, führen universitätsspezifische Schulungen durch und koordinieren die Weiterentwicklung des Systems.

Aufnahmebedingungen:
•    Matura bzw. Fachmatura
•    Mehrjährige einschlägige  Berufserfahrung
•    Erfahrung und Kenntnisse in der Abwicklung von Projekten
•    Erfahrung in der Erstellung von Schulungsunterlagen
•    sehr gute Deutsch- und Englischkenntnisse
•    sehr gute Office-Kenntnisse

Persönliche Anforderungen:
•    Hohes Maß an sozialer Kompetenz und Kommunikationsfreude
•    Teamfähigkeit
•    Flexibilität
•    Selbstständigkeit  und Eigeninitiative

Der monatliche Bruttobezug nach dem Kollektivvertrag für die Arbeitnehmer_innen der Universitäten in der Gehaltsgruppe IIIa beträgt derzeit bei vollem Beschäftigungsausmaß Euro 2.001,6.

Interessent_innen bewerben sich bitte hier

Die Akademie der bildenden Künste Wien strebt eine Erhöhung des Anteils von Frauen an und ersucht nachdrücklich um Bewerbungen von qualifizierten Frauen, die bei gleicher Qualifikation bevorzugt aufgenommen werden. Gleichfalls verpflichtet sich die Akademie der bildenden Künste Wien zu antidiskriminierenden Maßnahmen in der Personalpolitik. Weiters bemüht sich die Akademie um die Herstellung von möglichst barrierefreien Bewerbungs- und Arbeitsbedingungen. In diesem Rahmen unterstützt die Akademie aktiv die Bewerbung von Menschen mit Behinderungen.
Die Bewerber_innen haben keinen Anspruch auf Abgeltung von Reise- und Aufenthaltskosten, die aus Anlass des Aufnahmeverfahrens entstanden sind.