Sekretär_in für die Abteilung für Öffentlichkeitsarbeit
An der Akademie der bildenden Künste Wien gelangt folgende Stelle als Karenzvertretung zur Ausschreibung:
Sekretär_in für die Abteilung für Öffentlichkeitsarbeit
Ab sofort voraussichtlich befristet bis 28.02.2021.
Das Aufgabengebiet reicht in dieser Funktion von der professionellen Abwicklung der klassischen Sekretariatsagenden wie der Büroorganisation, der Buchhaltung und Rechnungsabwicklung für die Abteilung, der Korrespondenz (in deutscher und englischer Sprache), dem Verwalten der Filemaker-Datenbank, dem Abwickeln von postalischen bzw. digitalen Versanden, Website-Administration sowie die Vor- und Nachbereitung von Besprechungen.
Aufbauend auf einer abgeschlossenen kaufmännischen Ausbildung verfügen Sie bereits über erste Berufserfahrung und überzeugen durch gute Englisch-, SAP-, Photoshop- und MS-Office-Kenntnisse. Besonderer Wert wird auf eine eigenverantwortliche, strukturierte und genaue Arbeitsweise sowie ausgezeichnete kommunikative Fähigkeiten gelegt. Da es in der Abteilung veranstaltungsabhängige Spitzenzeiten gibt, wird besonderer Wert auf ein flexibles Engagement und eine unregelmäßige Arbeitszeiteinteilung mit fallweisen Abenddiensten gelegt. Kernzeiten: 10-17 Uhr.
Der monatliche Bruttobezug nach dem Kollektivvertrag für die Arbeitnehmer_innen der Universitäten in der Gehaltsgruppe IIb beträgt derzeit Euro 1.939,60.
Interessent_innen bewerben sich bitte hier
Die Akademie der bildenden Künste Wien strebt eine Erhöhung des Anteils von Frauen im allgemeinen Universitätspersonal an und ersucht nachdrücklich um Bewerbungen von qualifizierten Frauen, die bei gleicher Qualifikation bevorzugt aufgenommen werden. Gleichfalls verpflichtet sich die Akademie der bildenden Künste Wien zu antidiskriminatorischen Maßnahmen in der Personalpolitik. Weiters bemüht sich die Akademie um die Herstellung von möglichst barrierefreien Bewerbungs- und Arbeitsbedingungen. In diesem Rahmen unterstützt die Akademie aktiv die Bewerbung von Menschen mit Behinderungen. Die Bewerber_innen haben keinen Anspruch auf Abgeltung von Reise- und Aufenthaltskosten, die aus Anlass des Aufnahmeverfahrens entstanden sind.